Satzung

VEREINSSATZUNG der Spielvereinigung Zella / Loshausen 1920 e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins mit Geschäftsjahr

1. Der Sportverein führt den Namen Spielvereinigung Zella / Loshausen 1920 e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Am Sportplatz 1, 34628 Willingshausen-Zella.

3. Der Verein ist am 30. 08. 1947 gegründet worden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg mit der Nummer VR 3976 eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.1. Die Durchführung von geordnetem Trainings- und Spielbetrieb

2.2. Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben

2.3. Den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter(inne)n

2.4. Die Förderung der dörflichen Gemeinschaft und des sportkameradschaftlichen Zusammenhalts

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter/innen, sowie die Erstattung von Kosten, die vom Vorstand genehmigt wurden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mitgliedschaft im Verein, Pflichten und Rechte

1. Der Verein führt als Mitglieder:

1.1. Ordentliche Mitglieder ( ab 16 Jahre)

1.2. Kinder und Jugendliche ( bis incl. 15 Jahre)

1.3. Ehrenmitglieder

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Geschlecht, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s)/in aufgenommen werden.

4. Die Mitgliedschaft endet:

4.1. Durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen Zuvor zu erklären ist.

4.2. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

4.3. Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, welches durch den geschäftsführenden Vorstand festzustellen ist. Dem/Der Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem/der Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

7. Jedes Mitglied hat die Pflicht für den definierten Vereinszweck und die Achtung der Satzung einzutreten.

8. Jedes Mitglied hat das Recht an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen. Mitglieder ab 16 Jahren können Anträge stellen, an Beschlüssen und Wahlen durch ihr eigenes Stimmrecht mitwirken. Jedes Mitglied kann in Streitfällen den Ehrenrat anrufen.

§5 Der Vorstand

1. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Der Verein wird von dem geschäftsführenden Vorstand geführt.

Dieser besteht aus:

Dem/Der 1. Vorsitzenden

Dem/Der 2. Vorsitzenden

Dem/Der Kassierer/in

Dem/Der Schriftführer/in

Dem/Der Fußballfachwart/in

Dem/Der Fußballjugendleiter/in

3. Die einzelnen Abteilungen werden von einem/einer Abteilungsleiter/-in geleitet. Die Abteilungsleiter/-innen und ein(e) Vertreter/-in des Ehrenrates bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand.

4. Der Verein hat einen Ehrenrat zu bilden. Grundlage für die Zusammensetzung und Arbeit des Ehrenrates ist die Ehrenratssatzung.

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden alle 2 Jahre in der turnusgemäß durchzuführenden Jahreshauptversammlung in geheimer oder öffentlicher Wahl gewählt. Mit Ausnahme des Fußballfachwarts/der Fußballfachwartin und des Fußballjugendleiters/der Fußballjugendleiterin werden in den Abteilungen gewählte Abteilungsleiter/-innen, deren Vertreter(innen) und weitere Funktionsträger/-innen von der Mitgliederversammlung bestätigt.

6. Vorschläge zur Wahl des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Versammlung gemacht oder können nach Bekanntgabe der Mitgliederversammlung schriftlich beim amtierenden Vorstand eingereicht werden. Die Wahlen bzw. die Bestätigungen erfolgen durch einfaches Handheben der anwesenden und Stimmberechtigten Mitglieder. Es muss jedoch geheim gewählt werden, falls ein entsprechender Antrag die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.

7. Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand ist, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen müssen mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Für alle anderen Ämter bzw. Positionen genügt das 18. Lebensjahr.

8. Der/Die aus der Versammlung bestimmte Wahlleiter/in führt die Wahl des / der 1. Vorsitzenden durch. Nach erfolgter Wahl übernimmt der / die neu gewählte oder bestätigte 1. Vorsitzende die Durchführung der Wahlen des Weiteren geschäftsführenden Vorstandes.

9. Die Amtsdauer aller Gewählten beginnt mit der Wahl und endet nach 2 Jahren mit der Entlastung auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes geschäftsführend im Amt.

10. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, können die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dessen Aufgaben kommissarisch unter sich aufteilen oder mit einfacher Mehrheit eine Person bestimmen, die das frei gewordene Amt kommissarisch übernimmt. In jedem Fall ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für das offene Ressort zu wählen. Das Vereinsregister ist über Veränderungen des geschäftsführenden Vorstands im Sinne dieses Absatzes zu informieren.

§6 Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Abteilungsleiter/-innen

1. Der/Die 1. und 2. Vorsitzende sowie der/die Kassierer/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Bei Ausscheiden eines der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht notwendig. Die beiden verbleibenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein bis zur Neuwahl des ausgeschiedenen Mitglieds in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie sind für die Einhaltung der Satzung, die Durchführung der gesteckten Ziele und der gefassten Beschlüsse sowie für das gesamte Vereinsgeschehen verantwortlich. Sie berufen die Vorstandssitzungen und die ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlungen ein.

2. Der/Die Kassierer/in ist für die Einziehung der Beiträge, der Eintrittsgelder bei Vereinsfeiern und dem Spielbetrieb, sowie die Verwaltung der Vereinskasse und des sonstigen Vermögens verantwortlich. Er/Sie hat die Kassenbücher ordnungsgemäß zu führen. Der Vorstand kann durch die Hinzuziehung eines weiteren Kassierers/einer weiteren Kassiererin die Aufgaben bei Vereinsfeiern und dem Spielbetrieb delegieren. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder dazu ermächtigen, den Verein bei öffentlichen Veranstaltungen und Sitzungen offiziell zu vertreten.

3. Der/Die Schriftführer/in übernimmt den Schriftverkehr und hat bei allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen. Er/Sie ist federführend bei der Fortschreibung einer Vereinschronik. Ihm obliegt die Verwaltung des Archivs.

4. Die Abteilungsleiter/-innen stehen den einzelnen Abteilungen als Leiter/in vor und haben die Durchführung des Trainings- und Spielbetriebs ihrer Abteilung sicherzustellen. Sie sind Mittler/innen zwischen den Abteilungen und dem Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche turnusgemäße Mitgliederversammlung muss in einem der drei ersten Monate des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (auf der Homepage des Vereins, sowie in den jeweiligen Aushangkästen der Spielvereinigung Zella / Loshausen 1920 e.V.) zu erfolgen. Die beiden Aushangkästen sind unter folgenden postalischen Adressen zu finden:

Kasseler Str. 36, 34628 Willingshausen-Loshausen
Kurhessenstraße 4, 34628 Willingshausen-Zella

4. Die Tagesordnung muss enthalten:

4.1. Begrüßung

4.2 Totenehrung

4.3 Bericht des/der Vorsitzenden

4.4 Bericht des Kassierers/der Kassiererin

4.5 Berichte der Abteilungsleiter/innen

4.6 Bericht der Kassenprüfer/innen mit Antrag auf Entlastung des gesamten Vorstands

4.7. Wahl von 2 Kassenprüfern/-prüferinnen (jeweils neue/neuer)

4.8 Anträge

4.9. Verschiedenes

4.10. Jedes 2. Jahr: Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands und Bestätigung der gewählten Spartenleiter/-innen

5. Der/Die Vorsitzende oder sein/ihre Vertreter/in leitet die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter/von der Leiterin der Versammlung und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden grundsätzlich, bis auf besonders aufgeführte Fälle, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht mit. Die Jahreshauptversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

10. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse wie den ordentlichen zu.

11. Nach der Entlastung des gesamten Vorstandes in der ordentlichen Jahreshauptversammlung hat die Wahl der beiden Kassenprüfer/innen zu erfolgen. Auf jeder Jahreshauptversammlung ist mindestens 1 Kassenprüfer/in neu zu wählen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das laufende Geschäftsjahr.

§8 Ehrungen

Der erweiterte Vorstand kann verdiente Mitglieder besonders auszeichnen. Die Auszeichnungen haben nach den Richtlinien der Ehrungsordnung zu erfolgen.

§9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75 % aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und durchgeführt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Willingshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung soll für die Ortsteile Loshausen und Zella gemäß der Einwohneranzahl erfolgen.